Rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung ist eine Hilfe für Erwachsene, die nicht mehr alle ihre Angelegenheiten alleine regeln können. Einen Anspruch auf rechtliche Betreuung haben Menschen, die aufgrund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind Entscheidungen für sich zu treffen. 

Die rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung, sie übernimmt keine Fahrdienste und dient auch nicht der Erziehung oder der Durchsetzung gesellschaftlicher Wertmaßstäbe. Die rechtliche Betreuung unterstützt bei der Entscheidungsfindung und arbeitet parteiisch und ausschließlich zum Wohl der betreuten Menschen.

Meine Aufgabe als rechtliche Betreuerin ist es, den von mir betreuten Menschen ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Im Fokus stehen dabei die persönlichen Wünsche, Werte und Ziele der betreuten Menschen. Dazu sind regelmäßige persönliche Kontakte notwendig. Die Termine finden in meinem Büro statt. Menschen, denen es nicht möglich ist, in mein Büro zu kommen, besuche ich - nach vorheriger Terminabsprache - zu Hause.

Ich berate und unterstütze die Betroffenen und organisiere ein Hilfesystem. Stellvertretend handle ich nur dann, wenn der/die Betreute nicht selbst entscheiden oder handeln kann. Zum Beispiel treffe ich bei einer an Demenz erkrankten Frau, die eine medizinische Behandlung braucht, die ärztlichen Erklärungen aber nicht versteht, die Entscheidung bezüglich der Behandlung (ggf. unter Berücksichtigung einer Patientenverfügung o.ä.). Wenn hingegen eine geistig beeinträchtigte Frau die ärztlichen Erklärungen versteht und die Konsequenzen abschätzen kann, trifft sie diese Entscheidung selbstständig - auch dann, wenn für den Bereich Gesundheitssorge eine Betreuung bestellt wurde. 
Aufgabenkreise der Betreuung
So wenig Betreuung wie möglich, so viel wie nötig
Ziel des seit 1992 geltenden Betreuungsrechts (letzte Änderung 2021) ist es, so wenig wie möglich in die Selbstbestimmung der Betroffenen einzugreifen. Betreuer*innen dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. 
Das Gesetzbuch schreibt keine bestimmten Aufgabenkreise vor. Es obliegt dem/der Richter*in, anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen des/der Betroffenen die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz herauszufinden und festzulegen. In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise am häufigsten übertragen: Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen, Postangelegenheiten. Die Betreuung kann für einen oder mehrere Aufgabenkreise festgelegt werden.

Als Betreuerin bin ich ausschließlich für die festgelegten Bereiche zuständig. In allen anderen Bereichen handeln die betreuten Menschen eigenverantwortlich. 

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